Schüler und Schülerinnen können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn der Urlaub nach diesem Ferienabschnitt liegt) bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Schulleitung entscheidet über die Beurlaubung. Der Antrag mit Entscheidungsvermerk ist zu den Schulakten zu nehmen. Am letzten Schultag vor Ferienbeginn schließt der Unterricht immer nach der dritten Stunde. |